Allgemeine Regeln für das Verhalten im Wald
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen der Länder ist der Umgang mit offenem Feuer im Wald unabhängig von Waldbrandgefahrenstufen verboten. Damit sind Rauchen und Grillen oder das Zünden von Lagerfeuern grundsätzlich nicht erlaubt. Darüber hinaus ist es seit 2009 in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verboten, Himmelslaternen aufsteigen zu lassen. Offene Feuer dürfen nicht in der Nähe von Wäldern entzündet werden. Gesetzlich vorgegeben ist ein Mindestabstand von 100 Metern. Ausnahmen müssen von der Forstbehörde genehmigt werden.
Waldbesucher werden gebeten, auftretende Brände umgehend der Feuerwehr zu melden. Das Landeszentrum Wald warnt jedoch ausdrücklich davor, einen Brand eigenständig löschen zu wollen. Waldbrände besitzen eine Eigendynamik, die von Waldbesuchern nicht eingeschätzt werden kann!
In Deutschland gelten ab 2014 fünf verschiedene Waldbrandgefahrenstufen. Je höher die Stufe, umso größer die Waldbrandgefahr und umso höher die Vorsichtsmaßnahmen. Deshalb gelten mit zunehmender Waldbrandgefahrenstufe auch strengere Verhaltensregeln im Wald.
Waldbrandgefahrenstufe 1 = sehr geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 2 = geringe Gefahr
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Arbeiten im Wald müssen mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster angemeldet werden.
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Das Betreten des Waldes bleibt grundsätzlich erlaubt.
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Beim Abstellen von Fahrzeugen in Wald nähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken.
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Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
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Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
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Sprengarbeiten sind verboten.
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Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
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Das Verbrennen von Sägeabfall und Reisig ist nur mit Genehmigung möglich.
Waldbrandgefahrenstufe 3 = mittlere Gefahr
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Offenes Feuer ist verboten! Sägeabfälle und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, bereits erteilte Genehmigungen werden automatisch ungültig.
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Das Betreten des Waldes ist unter erhöhter Umsicht und Vorsicht erlaubt!
Waldbrandgefahrenstufe 4 = hohe Gefahr
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Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahmen gelten für Bahngleise bzw. den Bahnbetrieb.
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Besucher des Waldes sollten bzw. dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen, (über Verbote entscheidet der entsprechende Landkreis)
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Parkplätze und touristische Einrichtungen in denWäldern können gesperrt werden.
Waldbrandgefahrenstufe 5 = sehr hohe Gefahr
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Betreten und Befahren des Waldes ist verboten !
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Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.
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Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren.
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Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde.
Wichtig für Waldbesucher: Beim Eintreten der höchsten Waldbrandgefahrenstufe 5 ist das Betreten des Waldes generell verboten !!! Allerdings kann eine Sperrung auch schon vorher möglich sein!
Seit März 2014 werden die bisherigen Waldbrandwarnstufen durch Waldbrandgefahrenstufen ersetzt !!!
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Waldbrandgefahrenstufe 1 = sehr geringe Gefahr
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Waldbrandgefahrenstufe 2 = geringe Gefahr
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Waldbrandgefahrenstufe 3 = mittlere Gefahr
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Waldbrandgefahrenstufe 4 = hohe Gefahr
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Waldbrandgefahrenstufe 5 = sehr hohe Gefahr
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