Gartenabfälle verbrennen

Hinweise zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen

Laut Verordnung des Landkreises ist das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen nur in den veröffentlichten Zeiträumen und Ortschaften gestattet.

Das Verbrennen von Gartenabfällen in den veröffentlichten Zeiträumen ist ist jedoch nicht erlaubt:

  • bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel)

  • bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3, 4 und 5

  • bei starkem Wind ( ab Windstärke 6 )

  • an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

  • bei hoher Feuchtigkeit der Gartenabfälle.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass:

  • das Verbrennen von Laub und Rasenschnitt  nicht zulässig ist.

  • gelagerte pflanzliche Gartenabfälle unmittelbar vor dem Verbrennen umzuschichten sind.

  • beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle auf schutzsuchende Tiere zu achten ist. Dabei ist zu sichern, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.

  • beim Verbrennen von pflanzlichen  Gartenabfällen folgende Mindestabstände zu Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen einzuhalten sind:    25 m zu Wohnhäusern, Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen;   100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und  Energieversorgungsanlagen;                300 m zu medizinischen Einrichtungen wie Kliniken, Ärztehäuser sowie Altersheime.

  • der Verbrenner sicherzustellen hat, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

  • das Feuer ständig unter Kontrolle zu halten ist, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung zu verhindern sind.

  • zur Brandbekämpfung geeignetes Gerät zur Verfügung stehen muss, sodass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

  • die Verbrennungsstelle nicht verlassen werden darf, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind.

 

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